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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Messgeräten und Zubehör

der Kneissl Messtechnik GmbH

Stand März 2025Originalfassung als PDF

01

Geltungsbereich, Form

1.

Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von neuen und gebrauchten Messgeräten und deren Zubehör, wie z.B. Hard- und Software, Dokumentationen sowie Ersatzteile (auch Ware genannt).

2.

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Kunde („Käufer“) Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.

3.

Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Käufer gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

4.

Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

5.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt, Minderung oder Kündigung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

6.

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

02

Vertragsschluss

7.

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

8.

Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 (vierzehn) Kalendertagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

03

Vertragsgegenstand

9.

Wir liefern die in unserem Angebot/ Auftragsbestätigung bezeichneten Messgeräte nebst zugehöriger Dokumentation -soweit diese vorhanden ist-. Zusätzlich liefern wir -soweit einzelvertraglich vereinbart- die Hard- und Software (Betriebssystemsoftware sowie Anwendungssoftware) sowie die zugehörige Dokumentation, soweit vorhanden sowie etwaige Zubehörteile. Die Lieferung der Dokumentation kann auch digital erfolgen.

10.

Die Versendung (Transport), die Aufstellung der gelieferten Ware (Messgerät etc.) sowie die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft, die Erbringung von geringfügigen Anpassungsleistungen in Bezug auf die Anwendungssoftware, die Installation und Einspielung der Anwendungssoftware im Netzwerk des Kunden oder eine Einweisung sind nur dann Vertragsinhalt, wenn diese Leistungen ausdrücklich (mindestens Textform) vereinbart werden. Gerne sind wir dem Kunden im Bedarfsfall bei der Suche nach einem geeigneten Dienstleister behilflich.

11.

Weitere Leistungen, wie die Vornahme von umfangreicheren Änderungen oder Anpassungen in Bezug auf die Anwendungssoftware, Individualprogrammierungen, Beratung, Schulung, Hardwarewartung und Softwarepflege, sind in keinem Fall Gegenstand dieses Vertrages; solche zusätzlichen Leistungen können in einem rechtlich gesonderten Vertrag zwischen den Parteien vereinbart werden.

12.

Die vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Ware (Messgerät und ggf. Hard- und Software und Zubehör) ergibt sich abschließend aus den mitgelieferten Produktbeschreibungen des Herstellers, den in den Dokumentationen des Herstellers enthaltenen Beschreibungen der Funktionalitäten sowie aus der im Angebot/in der Auftragsbestätigung festgelegten vertragsgemäßen Verwendung.

13.

Bei neuen Messgeräten wird nach der Aufstellung beim Kunden kostenlos eine Erstkalibrierung des Gerätes durchgeführt. Ist diese Erstkalibrierung nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt die Erstkalibrierung als ordnungsgemäß abgenommen. Gleiches gilt bei Inbetriebnahme des Messgerätes durch den Kunden. Im Übrigen wird in Bezug auf die Kalibrierung ergänzend auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Serviceverträge verwiesen.

14.

Bei gebrauchten Messgeräten wird ausdrücklich keine kostenlose Erstkalibrierung durchgeführt. Das Gerät wird verkauft wie „gesehen“. Der Kunde kann selbstverständlich auf seine Kosten eine Erstkalibrierung des Gerätes bei uns in Auftrag geben.

15.

Die überlassenen Dokumentationen, soweit vorhanden, sollen dem Kunden den ordnungsgemäßen Betrieb der Hardware und der Software ermöglichen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Dokumentation.

16.

Die technischen Daten, Spezifikationen, Erläuterungen der Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten sowie sonstige Angaben in den mitgelieferten Produktbeschreibungen und Dokumentationen ver-

stehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB und nicht als selbstständige Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

17.

Aussagen des Verkäufers zum Leistungsgegenstand sind nur dann selbstständige Garantieversprechen, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Rechtssinne, wenn diese schriftlich durch die Geschäftsführung des Verkäufers erfolgen und ausdrücklich und wörtlich als „selbstständige Garantie“, „Beschaffenheitsgarantie“ oder „Haltbarkeitsgarantie“ bezeichnet sind.

04

Lieferfrist und Lieferverzug

18.

Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.

19.

Liefer- und /oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle wirtschaftlichen, technischen und logistischen Einzelheiten der Ausführung des Auftrags zwischen dem Käufer und uns vollständig geklärt sind und alle sonstigen vom Käufer zu erfüllenden Voraussetzungen für die Lieferung/Leistung vollständig vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen durch den Käufer vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefer- und/oder Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue, angemessene Liefer-/Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Angemessen ist dabei eine solche Liefer-/Leistungsfrist, welche die durch die Änderung bei der Herstellung der Liefer-/Leistungsbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlungen - z.B. in Form von Beschaffungen oder Subunternehmerlieferungen - zusätzlich zur verbleibenden Lieferfrist/Leistungsfrist berücksichtigt.

20.

Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei einer Holschuld der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, im Falle einer Versendungsschuld der Tag der Absendung der Ware, bei einer Bringschuld der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferort.

21.

Geraten wir bei verbindlichen Lieferterminen und -fristen in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens -soweit nicht unangemessen- 14 Werktagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettokaufpreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

05

Höhere Gewalt und Selbstbelieferung

22.

Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Sanktionen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz

eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

23.

Sofern solche von uns nicht zu vertretende Ereignisse nach Ziffer 22 uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haften wir nicht für die Verzögerung. Die Liefer- /Leistungszeit verlängert sich angemessen. Dies gilt auch im Fall mangelhafter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern wir einen kongruenten Deckungskauf getätigt haben und uns kein Verschulden an der mangelhaften oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung trifft. Wir werden den Käufer über den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst informieren.

24.

Sofern solche unvorhersehbare Ereignisse nach Ziffer 22, die wir nicht zu vertreten haben, die Vertragserfüllung für uns auf unabsehbare oder den Vertragszweck gefährdende Dauer erschweren und das Leistungshindernis für uns nicht oder nicht mit zumutbaren Aufwendungen zu überwinden ist, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Über die Erstattungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

06

Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

25.

Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager am Sitz des Verkäufers, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Soll die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf) werden, so ist das Transportunternehmen direkt vom Käufer zu beauftragen. Die Kosten der Versendung/des Transportes und ggf. der erforderlichen Verpackung trägt der Käufer.

26.

Bei einer Versendung der Ware obliegt es dem Käufer, die Ware auf seine Kosten gegen Transportschäden zu versichern. Wir übernehmen ausdrücklich keine Haftung für Transportschäden, die bei einer Versendung der Ware (Versendungsschuld) entstehen.

27.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei vereinbarter Holschuld mit der Übergabe der Ware an den Käufer, bei vereinbarter Versendungsschuld mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Unternehmung, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers oder unserer Niederlassung oder des Herstellerwerkes auf den Käufer über, es sei denn es ist eine Bringschuld vereinbart. Im Fall der Bringschuld geht die Gefahr mit der Ablieferung am vereinbarten Ort auf den Käufer über. Vorstehendes gilt auch, wenn vereinbarte Teillieferung erfolgt.

28.

Verzögert sich die Lieferung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzug des Käufers oder aus einem sonstigen vom Käufer zu vertretenen Grund von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, so geht die Gefahr spätestens ab dem Datum der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware gegenüber dem Käufer auf den Käufer über.

29.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 15,00 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Abhol- bzw. Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung,

Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

30.

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 48 ff, in Empfang zu nehmen.

07

Preise und Zahlungsbedingungen

31.

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

32.

Bei einer vom Käufer gewünschten und von ihm zu beauftragenden Versendung trägt der Käufer die Transport- und Verpackungskosten einschließlich der Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung ab Lager. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

33.

Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig im Falle der Erhöhung von Materialherstellungsund/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Käufer weiterzugeben.

34.

Liegt der neue Preis auf Grund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechtes 20 % (zwanzig Prozent) oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.

35.

Der Kaufpreis ist -soweit nichts anderes vereinbart- fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsstellung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

36.

Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

37.

Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß Ziffer 48 ff dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unberührt.

38.

Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

08

Eigentumsvorbehalt

39.

Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren („Vorbehaltsware“) vor.

40.

Der Käufer hat die Vorbehaltsware entsprechend dem jeweiligen Wiederbeschaffungswert auf seine Kosten, insbesondere gegen Feuer, einfachen Diebstahl und Diebstahl, zu versichern, eine Elementarschutzversicherung, die insbesondere Wasser und Sturmschäden abdeckt, und eine Maschinenbruchversicherung, die auch innere Betriebsschäden abdeckt, abzuschließen und uns auf Verlangen nachzuweisen. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.

41.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

42.

Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Käufer verpflichtet, nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, d.h. gegen Abtretung des Kaufpreises gegen den Erwerber, weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Käufer seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.

43.

Der Käufer tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Nettolieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.

44.

Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Käufer bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Wir verpflichten uns jedoch, die Einzugsermächtigung nur bei berechtigtem Interesse unsererseits zu widerrufen. Ein solches berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug kommt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den

Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

45.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

46.

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

09

Mängelansprüche des Käufers bei Neuware

47.

Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln von gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist

48.

Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

49.

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

50.

Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

51.

Ein im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung üblicher Verschleiß von Bauteilen begründet keine Mängelansprüche.

52.

Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen, soweit der Mangel auf

  • ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, hierzu gehört auch die Aufstellung der Messgeräte in einem dafür nicht geeigneten Umfeld, wie z.B. in der Produktion,
  • fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden,
  • fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen,
  • übermäßiger Beanspruchung,
  • Verwendung ungeeigneter Betriebs-/Reinigungsmittel und Austauschwerkstoffe,
  • unterlassene Wartung und/oder Instandhaltung

durch den Käufer oder Dritte beruht.

53.

Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

54.

Bei Mängeln an Waren anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht selbst beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den Verkäufer gehemmt.

55.

Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

56.

Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

57.

Stellt sich bei einer Fehleranalyse im Zusammenhang mit von dem Kunden gemeldeten Mängeln heraus, dass Ansprüche oder Rechte des Kunden wegen Mängeln nicht bestehen, ist der Verkäufer berechtigt, den ihm im Rahmen der Nachforschung entstandenen Aufwand nach Maßgabe der aktuellen Preisliste des Verkäufers dem Kunden in Rechnung zu stellen, sofern der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für den von ihm beanstandeten Fehler aus seiner eigenen Verantwortungssphäre stammt.

58.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

59.

Etwaige Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind

ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als Ort der ersten Lieferung verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

60.

In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

61.

Wenn die Nacherfüllung (3 Nachbesserungsversuche gelten als angemessen) fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

62.

Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 64ff und sind im Übrigen ausgeschlossen.

10

Mängelansprüche des Käufers bei gebrauchter Ware

63.

Beim Kauf gebrauchter Sachen ist die Haftung für Mängel ausgeschlossen, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart.

11

Haftung auf Schadensersatz

64.

Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

65.

Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziffer 64 gilt nicht:

  • für eigene vorsätzlich oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
  • für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Käufer vertrauen darf;
  • im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
  • im Fall des Verzugs, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
  • soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen haben;
  • bei gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.
66.

Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall der vorstehenden Ziffer 65, dort. 4., 5. und 6. Spiegelstrich vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

67.

Unsere Haftung ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von EUR 100.000,00. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in Fällen gesetzlich zwingender abweichender höherer Haftungssummen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

68.

Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziffern 64 bis 66 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.

69.

Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

70.

Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12

Verjährung

71.

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 12 Monate ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

72.

Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

73.

Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

13

Rechte an Software

74.

Wir liefern die in unserem Angebot/ Auftragsbestätigung bezeichnete Ware/Hardware nebst zugehöriger Dokumentation, soweit diese vorhanden ist. Weiterhin liefern wir die in unserem Angebot/

Auftragsbestätigung bezeichnete Betriebssystemsoftware sowie die Anwendungssoftware (beide Programme nachfolgend auch „Software“ genannt) nebst zugehöriger Dokumentation. Wir räumen dem Kunden nach Art und Umfang nur solche Nutzungsrechte ein, die uns selbst gegenüber dem jeweiligen Hersteller/Lieferanten zustehen.

75.

Der Kunde darf die Software nur für eigene Zwecke, zur Abwicklung der internen Geschäftsprozesse seines Unternehmens nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software drahtlos oder drahtgebunden öffentlich wiederzugeben, zu vermieten, zu verleihen oder auf sonstige Weise Dritten vorübergehend zugänglich zu machen, es sei denn, wir haben hierzu vorher unsere schriftliche Zustimmung erteilt. Keine Dritten sind die Mitarbeiter des Kunden, die zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Zugang zur Software benötigen. Entsprechendes gilt für die Nutzungsrechte.

76.

Vervielfältigungen der Software sind nur für deren bestimmungsgemäße Benutzung und nur unter Einhaltung etwaiger vorhandener Lizenzvereinbarungen zulässig. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Ferner ist er zur Vervielfältigung der Software im Rahmen einer nach dem Stand der Technik ordnungsgemäßen, regelmäßigen Datensicherung befugt. Die überlassenen Dokumentationen dürfen nur insoweit vervielfältigt werden, als dies für die bestimmungsgemäße Benutzung der Software notwendig ist.

77.

Urheberrechtsvermerke, Seriennummern oder Kennzeichen dürfen nicht von der Software entfernt oder geändert werden. Vom Kunden erstellte Kopien der Software oder der Dokumentationen sind als solche kenntlich zu machen und mit einem Urheberrechtsvermerk des Herstellers zu versehen.

14

Schutzrechte

78.

Wir stehen nach Maßgabe dieser Ziffern 78 bis 80 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

79.

In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 64 ff dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

80.

Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 78 bis 80 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

15

Exportkontrolle

81.

Die gelieferte Ware ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kunden zum erstmaligen Inverkehrbringen durch den Kunden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ins vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.

82.

Die Ausfuhr bestimmter Güter durch den Kunden von dort kann – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs – der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Kunde ist selbst verpflichtet, dies zu prüfen und die für diese Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), der Bundesrepublik Deutschland bzw. anderer EU-Mitgliedsstaaten sowie ggf. der USA oder ASEAN-Staaten und aller beim In- oder Export betroffener Drittländer strikt zu beachten, soweit er die von uns gelieferten Produkte aus dem Erstauslieferungsland ausführt oder durch Dritte ausführen lässt.

83.

Der Kunde wird insbesondere prüfen, sicherstellen und uns auf Aufforderung nachweisen, dass

  • die überlassenen Produkte nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind;
  • keine Unternehmen und Personen, die in der US-Denied-Persons-List (DPL) genannt sind, mit US-Ursprungswaren, US-Software und US-Technologie beliefert werden;
  • keine Unternehmen und Personen, die in der US-Warning-List, US-Entity-List oder US- Specially-Designated-National-List genannt sind, ohne einschlägige Genehmigung mit US- Ursprungserzeugnissen beliefert werden;
  • keine Unternehmen und Personen beliefert werden, die in der Liste der Specially Designated Terrorists, Foreign Terrorist Organizations, Specially Designated Global Terrorists oder der Terroristenliste der EU oder anderer einschlägiger Negativlisten für Exportkontrolle genannt werden;
  • keine militärischen Empfänger mit den von uns gelieferten Produkten beliefert werden;
  • keine Empfänger hiermit beliefert werden, bei denen ein Verstoß gegen sonstige Exportkontrollvorschriften, insbesondere der EU oder ASEAN-Staaten vorliegt;
  • alle Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen oder nationalen Behörden des jeweiligen Erstauslieferungslandes der Lieferung beachtet werden.
84.

Der Kunde stellt bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf seine Kosten sicher, dass hinsichtlich der von uns zu beliefernden Ware alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Erstlieferlandes erfüllt sind.

85.

Der Kunde stellt uns von allen Schäden und Aufwänden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gem. Ziffer 81 - 84 resultieren.

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Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

86.

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erforderliche Mängelbeseitigungen/Nachbesserungen finden nach unserer Wahl entweder vor Ort beim Kunden oder an unserem Sitz in Leonberg statt.

87.

Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

88.

Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

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Sonstiges

89.

Etwaige Unwirksamkeiten eines Teils dieser Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.