01
Geltungsbereich, Form
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Serviceverträge gelten für alle Service- und Dienstleistungen (Reinigung, Wartung, Instandhaltung sowie Kalibrierung und soweit möglich Justierung und Kompensation) an Messmitteln, insbesondere an optischen Messgeräten und deren Zubehör. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
Für alle anderen Geschäftsbeziehungen, insbesondere für Kaufverträge die den Erwerb von Messmitteln zum Gegenstand haben gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Messgeräten und Zubehör.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Serviceverträge gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Serviceverträge in der zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Auftraggeber gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Serviceverträge gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Reparaturbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt, Minderung oder Kündigung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Serviceverträge nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
02
Leistungen, Leistungsort, Erstinspektion
Wir erbringen Arbeiten zur Überprüfung (insbesondere Kalibrierung und soweit möglich Justierung und Kompensation) und Erhaltung (insbesondere Reinigung und Wartung) der wichtigsten Funktionen der Messmittel sowie zur Beseitigung kleinerer Schäden im Rahmen der natürlichen Abnutzung (Instandhaltung).
Abhängig von dem gewählten Vertragstyp ergeben sich die Leistungen aus der Leistungsbeschreibung. Sie umfassen in unterschiedlichem Umfang insbesondere
- Funktionsprüfungen,
- Reinigungs- und Pflegearbeiten,
- Genauigkeitsprüfungen und soweit möglich Justagen.
Leistungsgegenstand des Servicevertrages sind grundsätzlich nur die jeweiligen Dienstleistungen inkl. Rüst- und Fahrtzeiten. Die für die Durchführung der Dienstleistungen erforderlichen Materialien, insbesondere Reinigungs- und Pflegemittel, sowie Ersatz-, Austausch- und Verschleißteile sind im Leistungsumfang des Servicevertrages nur enthalten, soweit sie ausdrücklich einbezogen sind.
Leistungsgegenstand ist des Weiteren die Dokumentation der Kalibrierergebnisse durch ein DAkkS-Zertifikat, soweit nach den DKD-Richtlinien zulässig und beauftragt, ansonsten durch ein Werkszertifikat. Darüber hinaus erhalt der Auftraggeber einen Servicebericht.
Soweit im Servicevertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erbringen wir die Leistungen an dem Standort, an dem sich das Gerät bei Vertragsabschluss befindet. Wechselt der Auftraggeber den Standort des Gerätes, hat er uns dies mindestens 30 Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Serviceleistungen am neuen Standort unter dem abgeschlossenen Servicevertrag nur, wenn wir dem Standortwechsel zustimmen; Wir behalten uns insoweit vor, eine Anpassung des abgeschlossenen Vertrags zur Voraussetzung für die Erteilung der Zustimmung zu machen. Wir werden die Zustimmung jedoch nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Veränderung am Messgerät und damit auch ein Standortwechsel die Erfordernis einer neuen Kalibrierung mit sich bringt.
Für Geräte, die nicht unmittelbar nach ihrer erstmaligen Inbetriebnahme von uns regelmäßig gewartet wurden oder für die die Wartung durch uns für mehr als ein Serviceintervall unterbrochen wurde, behalten wir uns vor, eine kostenpflichtige Reinigung und Erstinspektion durchzuführen. Alle Leistungen, die aufgrund dieser Inspektion notwendig sind, um das Gerät in einen den unseren Spezifikationen entsprechenden Zustand zu bringen, werden dem Auftraggeber zu den jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt.
03
Nicht eingeschlossene Leistungen
Folgende Arbeitsleistungen an den Geräten sind keine Servicearbeiten im Sinne dieser Bedingungen und werden von uns nur aufgrund gesonderten Auftrages und gegen gesonderte Berechnung erbracht:
- Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten, insbesondere das Beseitigen von Störungen und Schäden, soweit sie nicht in der Leistungsbeschreibung für den abgeschlossenen Vertrag enthalten sind.
- jeglicher Austausch von Teilen, der entweder durch natürliche Abnutzung oder durch äußere Einwirkungen, wie z.B. unsachgemäße Handhabung oder sonstige Eingriffe seitens des Auftraggebers oder Dritter, sowie durch andere, nicht von uns zu vertretende Umstände oder durch höhere Gewalt (insbesondere Feuer, Erdbeben, Hochwasser, usw.) bedingt sind.
- Instandsetzungsarbeiten, die dadurch notwendig werden, dass Reparaturen oder Änderungen an den Geräten von Dritten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von uns durchgeführt worden sind.
- Alle Arbeitsleistungen, die auf die Verbindung der Geräte mit anderen Anlagen, die nicht von uns mitgeliefert worden sind, zurückzuführen sind.
- Alle Arbeitsleistungen, die dadurch notwendig werden, dass die Geräte unter Bedingungen (z.B. Netzschwankungen, Verschmutzungen, ungeeignete Temperaturen) oder unter Verwendung von Zubehör oder gerätespezifischen Verbrauchsmaterialien betrieben werden, die nicht den Herstellervorgaben entsprechen.
- Durch ein Verstellen oder Verschieben des Gerätes innerhalb des Unternehmens des Auftraggebers oder einen völligen Standortwechsel des Gerätes verursachte Arbeiten.
04
Vertragsschluss
Die Angebote von uns erfolgen grundsätzlich freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als "verbindlich" bezeichnet sind. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Ein Vertrag kommt – außer im Fall der vorbehaltslosen Annahme eines Gegenstandes zur Reparatur durch uns auch im laufenden Geschäftsverkehr erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen (Auftragsbestätigung) oder durch Abschluss eines Servicevertrages. Mit Vertragsschluss ermächtigt uns der Auftraggeber Unteraufträge zu erteilen.
Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an die Kalibrierdienstleistungen bzw. Kalibrierergebnisse hinzuweisen und den genauen Standort des Geräts mitzuteilen. Des Weiteren hat der Kunde uns schriftlich den zeichnungsberechtigten (Abnahme) Ansprechpartner vor Ort und dessen Vertreter namentlich zu benennen.
Ergeben sich aus dem Hinweis und den daraus abzuleitenden Veränderungen eines Standardkalibrierungsvorganges gemäß vorstehender Ziff. 17 Haftungsrisiken, die über den gemäß diesen Bedingungen übernommenen Haftungsrisiken für einen durchschnittlichen, einfachen Kalibrierungsvorgang hinausgehen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass dem Kunden hierdurch Ansprüche uns gegenüber erwachsen.
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Status des Kalibrierlaboratoriums
Unser Kalibrierlaboratorium ist nach der international gültigen Norm ISO/IEC 17025 durch den Deutschen Kalibrierdienst (DKD) akkreditiert und unterliegt der Kontrolle des Deutschen Akkreditierungsrates (DAR). Die amtliche Registrierungsnummer lautet: D-K-15098-01-00.
06
Grundlagen der Kalibrierdienstleistung
Die Kalibrierdienstleistungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, vor Ort beim Kunden. Sie erfolgen dort in der für die jeweilige Kalibrierung vorgeschriebenen Umgebungstemperatur und Luftfeuchte.
Die genauen Temperaturen zum Zeitpunkt der Messung werden dem Kunden mit dem Messergebnis übermittelt.
Bei der Vor-Ort-Kalibrierung sind die Dienstleistungen von uns nur dann geschuldet, wenn die räumliche, klimatechnische und sonstige Umgebungssituation des Messortes eine angemessene qualifizierte Kalibrierung des Kalibrierobjektes zulässt.
Im Rahmen der Kalibrierung stellen wir dem Kunden ein DAkkS-Zertifikat aus. Ein Anspruch auf die Ausstellung von DAkkS -Zertifikaten als amtliches Dokument besteht nur für die vom DKD akkreditierten Messgrößen und Messgeräte und bei entsprechender Bestellung durch den Kunden. Für alle anderen Kalibrierungen besteht lediglich ein Anspruch auf ein Werkszertifikat.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Kalibrierung den Ist-Zustand des Gerätes feststellt. Wir schulden hierbei kein positives Ergebnis. Justagen und Kompensationen werden von uns - soweit bei dem jeweiligen Gerät möglich-
Liegt das Messergebnis außerhalb der Kalibrierungstoleranzen, muss u.U. eine Sperrung des Geräts vorgenommen werden. Je nach Anwendungsbereich des Geräts kann der Kunde uns zur Vermeidung der Sperrung beauftragen zu überprüfen, ob es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht möglich ist von dem für das Gerät vorgegebenen Kalibrierungsbereich abzuweichen und eine sog. Kundennorm zu erstellen. Die Kosten hierfür trägt der Kunde.
07
Serviceintervalle
Die Serviceintervalle ergeben sich aus den Vorgaben des Auftraggebers bzw. aus dem Servicevertrag. Wir verpflichten uns, die Servicearbeiten an den Geräten in den festgelegten Intervallen durchzuführen.
Wir unterbreiten dem Auftraggeber einen Termin zur Durchführung der Servicearbeiten. Dieser Termin ist vom Auftraggeber innerhalb von 3 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. Erfolgt dies nicht, können wir den Termin nicht einhalten. Es muss ein neuer Termin vereinbart werden. Kann
eine der Parteien den vereinbarten Termin infolge unvorhergesehener Ereignisse außerhalb ihrer Einwirkungsmöglichkeiten (z.B. Betriebsstörungen, Krankheit, Arbeitskampf) nicht einhalten, vereinbaren die Parteien einen angemessenen neuen Termin.
Wir führen die Servicearbeiten an Arbeitstagen während der üblichen Arbeitszeit durch. Wünscht der Auftraggeber die Durchführung zu anderen Zeiten, wird ein Überstundenzuschlag erhoben. Alle dafür gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuholen; sie werden von uns als erteilt vorausgesetzt.
Unsere Servicemitarbeiter können aufgrund gesonderten Auftrag Leistungen, die nicht im Leistungsumfang des Servicevertrages enthalten sind –insbesondere Leistungen der in Ziffer 15
- – f) genannten Art– zusammen mit den Servicearbeiten oder unmittelbar im Anschluss daran
ausführen, sofern die Art der zu erbringenden Leistung und der weitere Einsatzplan des Servicepersonals dies zulässt.
08
Frist für die Durchführung von Reparaturarbeiten
Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
Verbindliche Reparaturtermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart und als verbindlich definiert werden.
Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderungen, z.B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkung höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Ablieferungstermine angemessen.
Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5 % vom Reparaturpreis. Alle weiteren Entschädigungsansprüche sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen – soweit nicht nachstehend ausdrücklich anders geregelt - nicht.
09
Vergütung, Fälligkeit und Zahlung
Als Vergütung für die Serviceleistungen berechnen wir dem Auftraggeber je nach Art der vertraglichen Vereinbarung eine Servicepauschale je Termin oder pro Gerät bzw. für einen bestimmten Zeitraum oder eine Vergütung gemäß den jeweils gültigen Preisen.
Beinhaltet die Servicepauschale sämtliche anfallenden Arbeitskosten für die Erbringung der vereinbarten Leistung einschließlich Fahrtkosten und Spesen und entstehen beim Auftraggeber Wartezeiten, die wir nicht zu vertreten haben, können diese zum jeweils gültigen Stundensatz für das Servicepersonal zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Die Servicepauschale beinhaltet – soweit nicht ausdrücklich vereinbart- nicht die Kosten für Verschleißteile, Ersatzteile, Austauschteile und alle über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehenden Leistungen; derartige Kosten und Leistungen werden zu den bei uns jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt.
Die Höhe der Servicepauschale ergibt sich aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Die gesetzliche vorgeschriebene Umsatzsteuer und gegebenenfalls andere gesetzliche Abgaben werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Erbringen wir Leistungen im Ausland, erstattet der Auftraggeber zusätzlich sämtliche bei uns anfallenden, auf die Leistung bezogenen, ausländischen Steuern und Abgaben.
Die vereinbarte Vergütung entspricht der Kostenlage bei Abschluss des Servicevertrags. Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung und Leistung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Auftraggeber weiterzugeben. Liegt die neue Vergütung auf Grund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechtes 20 % (zwanzig Prozent) oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung der erhöhten Vergütung geltend machen.
Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 10 Werktagen zu zahlen.
Gerät der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug so hat er den ausstehenden Betrag vom Zeitpunkt der Fälligkeit an zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
Wir sind ausdrücklich berechtigt, unsere Forderungen gegen den Kunden aus dem Servicevertrag abzutreten (Factoring).
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Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten, Kostenangaben, Kostenvoranschlag
Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei erforderlichen Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben; anderenfalls kann er Kostengrenzen setzen.
Wird während der Durchführung der Reparatur oder Instandhaltung offensichtlich, dass die Reparatur zu dem lt. Ziffer 45 angegebenen, voraussichtlichen Reparaturpreis nicht durchgeführt werden kann oder sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig herausstellen, so können die Kosten lt. Ziffer 45 um bis zu 20 % überschritten werden.
Stellt sich bei Ausführung der Arbeiten heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten lt. Ziffer 45 um mehr als 20 % überschritten werden, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Widerspricht er nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen der Erweiterung der Arbeiten, gilt sein Einverständnis als gegeben.
Wünscht der Auftraggeber vor der Ausführung der Reparatur eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Fertigstellung der Reparaturarbeiten, sei es wegen Überschreitung des Kosten oder aus sonstigen Gründen, so hat er jedoch die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile zu bezahlen.
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Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Die Wartungs- und Servicearbeiten sowie die Kalibrierung finden stets vor Ort beim Kunden statt.
Muss eine Reparatur ausnahmsweise in der Werkstatt des Auftragnehmers stattfinden, so hat der Auftraggeber das zu reparierende Objekt auf seine Kosten und Gefahr in die Werkstatt des Auftragnehmer zu verbringen und nach Durchführung der Reparatur wieder abzuholen.
Bei Durchführung der Servicearbeiten vor Ort beim Auftraggeber hat dieser dem Servicepersonal des Auftragnehmers auf seine Kosten die erforderliche Unterstützung zu gewähren und rechtzeitig sämtliche in seinem Bereich liegenden rechtlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber hat insbesondere die Pflicht,
- unseren Servicemitarbeitern für die Durchführung von Servicearbeiten zu den vereinbarten Zeiten freien Zugang zu dem Servicegegenstand zu gewähren.
- auf seine Kosten für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der zu erbringenden Servicedienstleistungen zu sorgen;
- den Serviceleiter über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften - soweit erforderlich - zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Servicepersonal sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen.
- im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Servicearbeiten vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
- für die Servicearbeiten die erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Betriebskraft) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen;
- das Servicepersonal unaufgefordert über den genauen Standort, den derzeitigen Zustand und ggf. über die Besonderheiten und aufgetretene Probleme in Bezug auf das instand zu haltende Gerät zu informieren;
- sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Servicepersonals unverzüglich mit den Servicearbeiten begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten;
- das Servicepersonal des Auftragnehmers im Bedarfsfall über die genaue Bedienung des jeweilen Geräts zu informieren bzw. das Gerät auf Verlangen des Servicepersonals fachgerecht zu bedienen.
Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unberührt.
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Abnahme
Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme unserer Arbeitsleistung verpflichtet, sobald die Beendigung der Serviceleistung durch uns angezeigt worden ist.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Beendigung der Serviceleistung eine zur die Abnahme der Leistung berechtigte Person anwesend ist, damit eine sofortige Abnahme nach Ziffer 56 stattfinden kann. Mit Unterzeichnung des Serviceberichts gilt die Abnahme als erfolgt.
Ist die Serviceleistung, insbesondere die Kalibrierung sowie die Reparatur nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht unverzüglich i.S. der Ziffer 56 erfolgt, gilt der Vertragsgegenstand als ordnungsgemäß abgenommen. Gleiches gilt bei Inbetriebnahme des Servicegegenstandes durch den Auftraggeber.
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Gefahrentragung und Transport
Etwaige vom Auftraggeber zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden vom Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers gedeckt.
Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist, soweit nicht anders vereinbart, Sache des Auftraggebers. Dieser trägt neben den Kosten auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport.
Wird in Ausnahmefällen, nach vorheriger Vereinbarung der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.
Nach Fertigstellung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes bei Reparatur in unserer Werkstatt mit der Übergabe des Reparaturgegenstandes an den Auftraggeber über; bei vereinbarter Versendung mit Übergabe des Reparaturgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Unternehmung, spätestens jedoch mit Verlassen unserer Werkstatt.
Bei einer Versendung des Auftragsgegenstandes obliegt es dem Auftraggeber, den Auftragsgegenstand auf seine Kosten gegen Transportschäden zu versichern. Wir übernehmen ausdrücklich keine Haftung für Transportschäden, die bei einer Versendung entstehen.
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Altteile
Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Erfolgt die Entsorgung auf Wunsch des Auftraggebers durch den Auftragnehmers, so hat die Kosten der sachgemäßen, umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen der Auftraggeber zu tragen. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Entsorgung durch den Auftragnehmer ergibt sich dadurch nicht.
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Haftung für Sachmängel
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 60, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
- Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber unverzüglich beim Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen.
- Eventuelle Mängel kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Auftragsgegenstandes beseitigen.
- Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu erwähnen.
- Nach erfolglosem Ablauf einer vom Auftraggeber dem Auftragnehmer gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung, innerhalb derer dem Auftragnehmer eine Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Werkleistung trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
- Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau.
- Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
Stellt sich nach einer Mängelanzeige heraus, dass es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen solchen handelt, welcher unter die vertragliche bzw. gesetzliche Gewährleistung fällt, so hat der Auftraggeber die Kosten des Auftragnehmers für die Prüfung der Mängelrüge (insbesondere An- und Abfahrt, Stundenlohn, Material etc.) zu übernehmen.
Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlender oder nachlässiger Behandlung, fehlender Instandhaltung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse (z.B. Überspannung) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
Wurden beim Vertragsgegenstand Instandhaltungsarbeiten, Reparaturversuche oder technische Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte vorgenommen, so trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass der Sachmangel in der Sphäre des Auftragnehmers zu sehen ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand vom Auftraggeber unsachgemäß bedient, nicht oder nur unzureichend instandgehalten bzw. entgegen den vertraglichen Vereinbarungen eingesetzt wurde.
16
Haftungsbeschränkung
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für Schäden, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung seinerseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Von besonderer Bedeutung ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen Ausführung des von wesentlichen Mängeln freien Auftragsgegenstands, sowie Beratungs-, Schutz- und Obliegenheitspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Auftragsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Der Auftragnehmer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Auftragnehmer im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 und 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, insbesondere auf Ersatz bei Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht vorsätzlich bzw. grob fahrlässig vom Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Die Haftung des Auftragnehmers aus Delikt ist auf Vorsatz und grob Fahrlässigkeit beschränkt.
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Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Ist der Vertragspartner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers oder – nach unserer Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Auftragnehmer kann aber auch das für den Auftraggeber zuständige Gericht anrufen.
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Sonstiges
Etwaige Unwirksamkeiten eines Teils dieser Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.