AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Angebot, Vertragsabschluß und Vertragsinhalt

  1. Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung.
  2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung zustande. Zusicherungen, Nebenabreden, Mehrlieferungen, die in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aufgeführt sind, und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Im Angebot angegebene Mengen- und Leistungsangaben gelten nur annähernd. Zeichnungen und Beschreibungen, die dem Angebot beigefügt werden, dienen zur Information. Wir behalten uns Änderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, wenn der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Besteller keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Zumutbar sind insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, Verbesserung der Konstruktion und Materialauswahl.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Zu den bestätigten Preisen für Lieferungen und Dienstleistungen, die ausdrücklich angeführt sind, werden zusätzlich berechnet:
    1. Mehrlieferungen, die in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
    2. Verpackung und Versicherung.
  2. Die Höhe der Rechnungsbeträge für Waren und Dienstleistungen ergeben sich aus unserer Preisliste.
  3. Unsere Preise sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, in EURO gerechnet. Sie verstehen sich ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherungskosten.
  4. Unsere Forderungen sind innerhalb von 30 Tagen rein netto, ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig.
  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers oder deren Aufrechnung ist nur dann zulässig, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind.
  6. Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, so können wir Vorauszahlungen oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens verweigern. Bei Weigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

III. Zahlungsverzug, Stundung

  1. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.
  2. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen und gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen.
  3. Bei Vorauszahlungen kann der Besteller lediglich Zwischenzinsen in Höhe von 5% p.a. abziehen. Kommt der Besteller unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innrhalb angemessener Frist nicht nach, gilt Ziff. II. 5 entsprechend.

IV. Lieferzeit, Lieferverzug

  1. Die besonders zu vereinbarende Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung.
  2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.
  3. Soweit wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder durch Ereignisse gehindert wurden, die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich., so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne daß der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse bei dem Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
  4. Liegt eine von uns verschuldete Lieferverzögerung vor und gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist von mindestens fünf Wochen mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung ablehnt, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Alle weitergehendenAnsprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

V. Lieferung, Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Wir liefern im Inland unfrei und unversichert ab Werk oder Niederlassung.
  2. Beim Versendungskauf geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Lieferteile an den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten transportversichert.
  3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf diesen über.
  4. Wird der Versand auf Anweisung des Bestellers oder seines Beauftragten verzögert, so sind wir berechtigt, die durch Lagerung entstandenen Kosten in Höhe von 1% des Rechnungswertes pro Monat in Rechnung zu stellen.
  5. Der Besteller muss sicherstellen, daß die Anlieferung der Waren und die Ausführung der Dienstleistungen ungehindert erfolgen können.

VI. Schutzrechte

    An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen. Dies gilt auch im Falle der Verarbeitung unserer Ware, die für uns erfolgt (§ 950 BGB). Bei Verarbeitung und Verbindung mit anderen nicht dem Besteller gehörenden Waren steht uns das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu diesen anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung bzw. Verbindung zu.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltswaren im ordentlichen Geschäftgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt.
  3. Wir sind verpflichtet, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als sie die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigen.
  4. Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung oder wenn Zwangsvollstreckungen gegen den Besteller erfolgen, sind wir befugt, die gelieferten Waren an uns zu nehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vertragsgegenstände trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweisen. Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger eventuell uns zustehender Forderungen gutgeschrieben.
  5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Alle uns durch die Pfändung entstehenden Kosten trägt der Besteller.

VIII. Gewährleistung

  1. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so haben wir nach unserer Wahl und unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises verlangen. Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung unberührt.
  2. Mängelrügen in bezug auf Art, Qualität und Quantität der Liefergegenstände müssen bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb 10 Tagen nach Empfang schriftlich bei uns erhoben werden.
  3. Wir haften für rechtzeitig gerügte Mängel wie folgt:
    1. Alle Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Beschaffenheit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Mehrere Nachbesserungsversuche oder Neulieferungen sind zulässig. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
    2. Keine Gewährleistung wird übernommen für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Einbauarbeiten, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse entstanden sind. Auch wird durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten unsere Gewährleistungspflicht aufgehoben. Sie erlischt insbesondere bei Nichtbeachtung unserer jeweils gültigen Montage- und Einstellungsrichtlinien bzw. der Montagerichtlinien von Zulieferern, deren Produkte mit unseren verbunden werden, oder wenn Dritte eigenmächtig die Einstellung verändern.
    3. Ausgeschlossen sind alle weiteren Ansprüche des Bestellers einschließlich Schadenserstzansprüchen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei uns vorliegen.
  4. Die Gewährleistungspflicht für Anlagen, die von uns montiert oder in Betrieb genommen werden, beträgt 6 Monate ab Inbetriebnahme, maximal 15 Monate ab Rechnungsdatum.
  5. Die Gewährleistungspflicht für Warenlieferungen und Ersatzteile beträgt 6 Monate ab Lieferung.

IX. Sonstige Ersatzansprüche, Haftung

  1. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift soll dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern, sie befreit den Besteller nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten zweck zu überzeugen. Der Besteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift zu bestimmungsgemäßen und gefahrlosen Verwendung unserer Produkte weitergegeben wird.
  2. Kann durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluß, z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder falsche Anleitung, der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für unsere Haftung unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen unter Ziffer VIII. dieser Bedingungen entsprechend.
  3. Für die Verletzung der Nebenpflichten, positive Vertragsverletzung sowie unerlaubte Handlung sind wir bzw. unsere Erfüllungsgehilfen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zum Schadensersatz verpflichtet. Die Haftung wird auch für grob fahrlässige Verletzungen auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für unsere Leistungen und für Zahlungen des Bestellers ist der Sitz unserer Firma in Leonberg.
  2. Für sämtliche gegenwärtigen Ansprüche aus der Verbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens wird als ausschließlicher Gerichtstand Leonberg vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
    Es gilt stets deutsches Recht.KNEISSL MESSTECHNIK GmbH
    Postfach 1502
    71205 Leonberg

Stand 01/2004

Sie erreichen uns unter
+49 (0) 7152 / 35 76 59-0

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71205 Leonberg
info@kneissl-messtechnik.de

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